Atomgefahr
Atomwaffen-Abrüstungsverträge: Inhalt, Dauer, Perspektiven
von Gerhard BaischA. Nukleare Abschreckung
1. Basiert auf der Hiroshima-Erfahrung: nie wieder! Atomkrieg muss unbedingt vermieden
werden. Ist nicht führ- bzw. nicht gewinnbar. Völkerrechtlich gesehen ist der bewaffnete Angriff auf
andere Staaten nach der UN-Charta grundsätzlich verboten außer zur Selbstverteidigung oder auf
Grund besonderer Erlaubnis durch den SR. Das gilt für alle Arten von Waffen, insbesondere auch
für Atomwaffen. Dazuhin ist der Einsatz von Atomwaffen insgesamt nach dem zwingenden
humanitären Völkerrecht in Form der Genfer Konventionen und der Haager Abkommen und nach
dem Völkergewohnheitsrecht verboten, ebenso die Drohung mit ihrem Einsatz. Dagegen enthält
der NPT insoweit keine einschränkende Regelung (verweist aber auf die UN-Charta – wie auch
der NATO-Vertrag).
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Erstellt am: 04.04.2018