Das Nachrichtenportal Widerstaendig.de berichtet:
„Sofern Deutschland weiter Kriegswaffen an Israel liefert, droht das Verwaltungsgericht Berlin einen Zwischenbeschluss an, der dies untersagt.
Diese Drohung steht im Zusammenhang mit einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts Berlin vom Freitag den 26.04.2024 an die Bundesregierung (Antraggegnerin), „darzulegen, auf welche Weise die Bundesregierung im Fall künftiger unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallender Waffenlieferungen nach Israel – jedenfalls so lange die Kampfhandlungen im Gaza-Streifen andauern – sicherzustellen beabsichtigt, dass die Erteilung der Genehmigung keine völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gefährden würde.“
Diese Aufforderung an die Bundesregierung steht wiederum im Zusammenhang mit einer Klage vom 19.02.2024. Die Klage hat das Ziel, in einer Eilentscheidung die Lieferung von weiteren Kriegswaffen von Deutschland an Israel zu verhindern.“
Den ganzen Artikel mit Hintergründen und Dokumenten gibts hier: Link
Zitat von der Website Widerstaendig.de:
Rechtsanwältin Beate Bahnweg gab vor wenigen Stunden auf ihrer Facebook-Seite folgende Erklärung ab: “Die Bundesregierung bekommt mit der Kriegswaffenlieferung an Israel aller Voraussicht nach ein gerichtliches Problem vor dem Berliner Verwaltungsgericht. In unserer Klage/Eilantrag VG 4 L 44/24 gegen die Waffenlieferungen nach Israel hat das Verwaltungsgericht am Freitag den 26.04.2024 gegen die Bundesregierung (Antraggegnerin) die folgenden Aufforderungen verfügt. Besonders wichtig ist, der letzten Satz des Gerichtes. Sofern Deutschland bis zur Eilentscheidung in dieser Klage vom 19.02.2024 weiter Kriegswaffen an Israel liefert, wird ein Zwischenbeschluss angedroht, der dies untersagt.”
Das Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Rechtsanwaltskanzlie Redeker, Sellner und Dahs, die die Bundesregierung vertritt, mit den Aufforderungen an die Bundesregierung (Antragsgegnerin) hat folgenden Wortlaut:
Das Gericht bittet die Antragsgegnerin darzulegen, auf welche Weise die Bundesregierung im Fall künftiger unter das KrWaffKontrG [1] fallender Waffenlieferungen nach Israel – jedenfalls so lange die Kampfhandlungen im Gaza-Streifen andauern – sicherzustellen beabsichtigt, dass die Erteilung der Genehmigung keine völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gefährden würde.
Hierbei erbittet das Gericht insbesondere eine Darstellung der der bisherigen Genehmigungspraxis zugrundeliegenden Erwägungen (inklusive einer konkreten Benennung der her-angezogenen Erkenntnisquellen) und eine konkrete Stellungnahme dazu, ob und bejahendenfalls auf welche Weise sich diese Praxis künftig unter Berücksichtigung der Entwicklung der Militäroperation Israels im Gaza-Streifen seit Januar 2024 sowie deren vorläufiger rechtlicher Bewertung in der Entscheidung des IGH in der Sache Südafrika gegen Israel vom 26. Januar 2024 voraussichtlich darstellen wird.
Dabei sollte auch dargestellt werden, wie die Bundesregierung nunmehr die Genehmigungsfähigkeit von Kriegswaffen, wenn diese potentiell auch im Rahmen der kriegerischen Handlungen in Gaza genutzt werden könnten, konkret beurteilen würde bzw. ob und wenn ja, welche Differenzierungskriterien die Bundesregierung anlegen würde. Das Gericht bittet ferner um Mitteilung, ob und wenn ja welche eventuellen Zusagen von Israel bzgl. des Einsatzes für aus Deutschland ausgeführter Kriegswaffen.
Bislang hatte die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Vorbefassung keine Gelegenheit, darzulegen, auf welche Weise sie einer möglicherweise gegenüber den Antragstellern bestehenden Schutzpflicht unter Zugrundelegung ihres Einschätzungs-, Wertungs- und/oder Gestaltungsspielraums künftig konkret nachzukommen gedenkt.
Sollte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung des IGH im Eilverfahren Nicaragua gegen Deutschland vorliegen, wird gebeten, diese einzubeziehen und mitzuteilen, ob und wie sich diese aller Voraussicht nach auf die künftige Entscheidungspraxis der Antragsgegnerin zum Export von Kriegswaffen nach Israel für den Zeitraum andauernder Kampfhandlungen im Gaza-Streifen auswirken wird.
Das Gericht geht davon aus, dass bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag keine unter das KrWaffKontrG fallenden Waffenlieferungen nach Israel genehmigt werden. Sollte dies anders sein, wird um umgehende Mitteilung gebeten; ggf. würde dann ein sog. Hängebeschluss ergehen.
[1] Kriegswaffenkontrollgesetz
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen