
Das Grundgesetz verbietet die Ausfuhr von Kriegswaffen, wenn die Gefahr besteht, dass diese „bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden.“
Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) lautet in § 6 „Versagung der Genehmigung“ wie folgt:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde …“
Da der dringende Verdacht besteht, dass die Vereinigten Arabischen Emirate die genozidal agierende Miliz RSF im Sudan bewaffnen, der soeben Tausende unbewaffnete Zivilisten in Darfur zum Opfer gefallen sind, muss hier das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) zur Anwendung kommen und die deutschen Rüstungskooperation mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gestoppt werden.
Sollte dies nicht geschehen, könnte sich die Bundesrepublik – siehe deutsche Waffenlieferungen an Israel – erneut der Beihilfe zu einem Genozid schuldig machen.
Mehr dazu unter: https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/10182